Die Wirtschaftskammer Tirol hat folgende Information zu Stornierungen aufgrund der aktuellen Reisewarnung kommuniziert (bitte beachtet, dass es sich dabei um eine unverbindliche Auskunft und nicht um eine verbindliche Rechtsauskunft handelt): Der Hotelier ist hier an sich leistungsbereit, der Gast kann die Leistungen aber aufgrund der geltenden Reisewarnung nicht in Anspruch nehmen. Die WK geht davon aus, dass der Gast in solchen Fällen nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, da der Vertragsgegenstand (hier insbesondere das Hotelzimmer) wegen „außergewöhnlicher Zufälle“ gänzlich nicht genutzt werden kann.
Auch nach § 5.7 der AGBH, muss der Gast das vereinbarte Entgelt nicht zahlen, wenn dieser wegen unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände nicht anreisen kann.
Kommenden Mittwoch, 30.09. findet ein Sonderbetrieb der Alpkogelbahn in Galtür von 09.30 - 11.00 Uhr statt.
Quarantäneregeln der deutschen Bundesländer
Die Quarantänebestimmungen werden derzeit von den deutschen Bundesländern separat geregelt. Für aktuellste Informationen verweisen wir auf die Seite der deutschen Bundesregierung: Aktuellste Informationen Bundesländer Deutschland
Reisewarnung Slowenien
Slowenien hat die Einreisebestimmungen für Reisende Österreich geändert (Änderungen treten ab dem 29.9.2020, 00:00 Uhr, in Kraft):
Reisende, die aus einem Bundesland auf der roten Liste (Tirol, Vorarlberg und Wien) kommen, werden bei der Einreise nach Slowenien wegen einer möglichen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus für zehn Tage unter Quarantäne gestellt. Eine Quarantäne wird jedoch nicht angeordnet, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Grenzübertritts einen negativen SARS-CoV-2-Test (COVID-19) vorlegt, der nicht älter als 48 Stunden ist und in einem EU-Mitgliedstaat, einem Schengen-Mitgliedstaat oder Slowenien durchgeführt wurde.