E-Mail wird nicht richtig angezeigt?
TVB Infogramm

2020 - Nr. 32

Kontaktpersonennachverfolgung

Unter folgendem Link findet ihr das aktuelle Dokument (25.09.) hinsichtlich der „Behördlichen Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung“: PDF Download

Wesentlicher neuer Bestandteil ist, dass bei der Bestimmung ob man eine Kontaktperson der Kategorie 1 (K1) oder Kategorie 2 (K2) ist, ein Gesichtsvisier keine Gültigkeit hat, um als K2 eingestuft zu werden.
Nur das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt als korrekt umgesetzte Maßnahme, um als K2 klassifiziert zu werden (siehe Definition Mund-Nasen-Schutz).

Definition Mund-Nasen-Schutz

Die Definition des Mund-Nasen-Schutzes ist lt. Sozialministerium wie folgt:

Ein MNS muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Vorbeiströmen von Luft an den Seiten zu minimieren. Durch das Tragen eines MNS kann die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduziert werden.

Visiere dagegen könnten i.d.R. maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen. Aktuelle Studien weisen darauf hin, dass die Rückhaltewirkung von Visieren auf ausgestoßene respiratorische Flüssigkeitspartikel deutlich schlechter ist. Daher ist die Verwendung von Visieren und Kinnschutz nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand der Wissenschaft nicht gleich gut wie ein normaler MNS aus Stoff, der eng anliegt.

48-Stunden-Regelung in deutschen Bundesländern

In mehreren deutschen Bundesländern, darunter Bayern und Baden-Württemberg, besteht derzeit eine wichtige Ausnahme von den aufgrund der Reisewarnung für Tirol verhängten Quarantäne- bzw. Testverpflichtungen. Personen, die sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet – also in diesem Fall Tirol – aufgehalten haben (und laut bayerischer Verordnung nicht an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung teilgenommen haben), müssen bei der Rückreise nach Deutschland keine Quarantänebestimmung einhalten und benötigen auch keinen Corona-Test. Diese Regelung gilt in Bayern vorerst bis zum 3. Oktober 2020. Eine Verlängerung bis zum 15. Oktober scheint aktuell laut dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wahrscheinlich. In Baden-Württemberg wurde die Corona-Verordnung bis zum 30. November 2020 verlängert.
Rheinland-Pfalz und das Saarland haben obige Ausnahmen sogar auf 72 Stunden ausgedehnt.
Hier findet ihr die entsprechende Verordnung Bayerns, Baden Württembergs, von Rheinland-Pfalz und dem Saarland.

Abmelden